(1) 1Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen
2. |
der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. |
2Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen.
(2) 1Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. 2Die monatlichen Festbeträge werden vermindert, wenn sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert.
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