(1) 1Über die in den §§ 347 und 348 geregelten Ansprüche hinaus haben Versicherte einen Anspruch auf Übermittlung von Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und von elektronischen Arztbriefen nach § 383 Absatz 2 in die elektronische Patientenakte und dortige Speicherung gegen Personen, die
1. |
nach § 352 zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte berechtigt sind und |
2. |
Daten des Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und § 383 verarbeiten. |
2Die in § 342 Absatz 1 und 2 geregelten Fristen bleiben unberührt.
(2) Nach Absatz 1 verpflichtete Personen haben
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die Versicherten über den Anspruch nach Absatz 1 zu informieren und |
2. |
die verarbeiteten Daten nach Absatz 1 auf Verlangen des Versicherten in die elektronische Patientenakte nach § 341 zu übermitteln und dort zu speichern. |
(3) 1Ändern sich Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 und 7[2] [Bis 08.06.2021: und 5] und werden diese Daten in der elektronischen Patientenakte verfügbar gemacht, haben Versicherte [Bis 08.06.2021: neben dem Anspruch auf Anpassung der Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte auch ] [3]einen Anspruch auf Speicherung der geänderten Daten in der elektronischen Patientenakte. 2Der Anspruch richtet sich gegen den Leistungserbringer, der die Änderung der Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 oder 7[4] [Bis 08.06.2021: oder 5] vorgenommen hat.
(4) Nach Absatz 3 verpflichtete Leistungserbringer haben
1. |
die Versicherten über den Anspruch nach Absatz 3 zu informieren und |
2. |
die geänderten Daten auf Verlangen des Versicherten in die elektronische Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c einzustellen. |
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