1Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 2Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

[1] § 126 geändert durch Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011. Anzuwenden ab 29.06.2011.

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