Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches[2] [Von 2008 bis 2010: , die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See] oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.

[1] § 193 geändert durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2004.
[2] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010. Anzuwenden ab 01.01.2011.

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