(1) 1Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. 2Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.
(2) (weggefallen)
(2a) 1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. 2Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. 3Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. 4Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.
(2a) 1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. 2Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. 3Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2005 aber keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, werden nicht bewertet.
(2a) 1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. 2Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. 3Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
1. |
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, |
2. |
Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet vorgelegen hat, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, oder |
3. |
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, |
werden bei Beginn der Rente vor dem Jahr 2001 mit einem begrenzten Gesamtleistungswert bewertet, der sich in Abhängigkeit vom Beginn der Rente unter Anwendung des sich aus Anlage 18 ergebenden Vomhundertsatzes ergibt. 4Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2005 aber keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, werden nicht bewertet.
(3) 1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. 2Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. 4Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle
bei Beginn der Rente im |
der Werte |
75 vom Hundert |
0,0625 Entgeltpunkte |
Jahr |
Monat |
die Werte |
2005 |
Januar |
75,00 |
0,0625 |
|
Februar |
73,44 |
0,0612 |
|
März |
71,88 |
0,0599 |
|
April |
70,31 |
0,0586 |
|
Mai |
68,75 |
0,0573 |
|
Juni |
67,19 |
0,0560 |
|
Juli |
65,63 |
0,0547 |
|
August |
64,06 |
0,0534 |
|
September |
62,50 |
0,0521 |
|
Oktober |
60,94 |
0,0508 |
|
November |
59,38 |
0,0495 |
|
Dezember |
57,81 |
0,0482 |
2006 |
Januar |
56,25 |
0,0469 |
|
Februar |
54,69 |
0,0456 |
|
März |
53,13 |
0,0443 |
|
April |
51,56 |
0,0430 |
|
Mai |
50,00 |
0,0417 |
|
Juni |
48,44 |
0,0404 |
|
Juli |
46,88 |
0,0391 |
|
August |
45,31 |
0,0378 |
|
September |
43,75 |
0,0365 |
|
Oktober |
42,19 |
0,0352 |
|
November |
40,63 |
0,0339 |
|
Dezember |
39,06 |
0,0326 |
2007 |
Januar |
37,50 |
0,0313 |
|
Februar |
35,94 |
0,0299 |
|
März |
34,38 |
0,0286 |
|
April |
32,81 |
0,0273 |
|
Mai |
31,25 |
0,0260 |
|
Juni |
29,69 |
0,0247 |
|
Juli |
28,13 |
0,0234 |
|
August |
26,56 |
0,0221 |
|
September |
25,00 |
0,0208 |
|
Oktober |
23,44 |
0,0195 |
|
November |
21,88 |
0,0182 |
|
Dezember |
20,31 |
0,0169 |
2008 |
Januar |
18,75 |
0,0156 |
|
Februar |
17,19 |
0,0143 |
|
März |
15,63 |
0,0130 |
|
April |
14,06 |
0,0117 |
|
Mai |
12,50 |
0,... |