(1) 1Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7c[2] [Bis 30.06.2022: 7b] und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen. 2Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. 3Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.

 

(2) Die Angaben für die Erhebung nach

 

1.

§ 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,

    

2. bis 5. (weggefallen)

 

6.

§ 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,

 

7.

§ 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,

 

8.

§ 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,

 

9.

§ 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezember,

 

10.

[3]§ 99 Absatz 7, 7a bis 7c sind zum 1. März,

Bis 30.06.2022:

10.

§ 99 Absatz 7, 7a und 7b sind zum 1. März,

 

11.

§ 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung,

 

12.

§ 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,

 

13.

§ 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember.

zu erteilen.

[1] § 101 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) vom 02.10.2021. Anzuwenden ab 01.07.2022.
[3] Nr. 10 geändert durch Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) vom 02.10.2021. Anzuwenden ab 01.07.2022.

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