(1) 1Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7c[2] [Bis 30.06.2022: 7b] und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen. 2Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. 3Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.
(2) Die Angaben für die Erhebung nach
1. |
§ 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember, |
2. bis 5. (weggefallen)
6. |
§ 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme, |
7. |
§ 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind, |
8. |
§ 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr, |
9. |
§ 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezember, |
10. |
[3]§ 99 Absatz 7, 7a bis 7c sind zum 1. März, |
Bis 30.06.2022:
10. |
§ 99 Absatz 7, 7a und 7b sind zum 1. März, |
11. |
§ 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung, |
12. |
§ 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr, |
13. |
§ 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember. |
zu erteilen.
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