(1) Ab dem 1. Juli 2023 kann in den Pflegesatzvereinbarungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen höchstens die sich aus nachfolgenden Personalanhaltswerten ergebende personelle Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart werden:

 

1.

für Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung nach Nummer 2

 

a)

0,0872 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1,

 

b)

0,1202 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2,

 

c)

0,1449 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3,

 

d)

0,1627 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4,

 

e)

0,1758 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5,

 

2.

für Hilfskraftpersonal mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr

 

a)

0,0564 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1,

 

b)

0,0675 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2,

 

c)

0,1074 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3,

 

d)

0,1413 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4,

 

e)

0,1102 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5,

 

3.

für Fachkraftpersonal

 

a)

0,0770 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1,

 

b)

0,1037 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2,

 

c)

0,1551 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3,

 

d)

0,2463 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4,

 

e)

0,3842 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5.

 

(2)[2] 1Abweichend von Absatz 1 kann ab dem 1. Juli 2023 eine höhere personelle Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart werden, wenn

 

1.

in der bestehenden Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 bereits eine personelle Ausstattung vereinbart ist, die über die personelle Ausstattung nach Absatz 1 hinausgeht und diese personelle Ausstattung von der Pflegeeinrichtung vorgehalten wird, oder

 

2.

in dem am 30. Juni 2023 geltenden Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 eine höhere personelle Ausstattung für Fachkraftpersonal geregelt ist, als nach Absatz 1 Nummer 3 vereinbart werden kann, oder

 

3.

die Pflegeeinrichtung sachliche Gründe für die Überschreitung der personellen Ausstattung nach Absatz 1 darlegen kann.

2Als sachlicher Grund nach Satz 1 Nummer 3 gilt unter anderem die Vereinbarung einer personellen Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal, das

 

1.

auf Grundlage eines entsprechenden betrieblichen Konzepts ganz oder teilweise in Personalpools oder im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Ausfallkonzepte tätig ist, mit denen die vertragliche vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird, oder

 

2.

für die Zwecke des Modellprojekts nach § 8 Absatz 3b beschäftigt wird.

Bis 30.06.2023:

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ab dem 1. Juli 2023 eine höhere personelle Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart werden, wenn

1.

in der bestehenden Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 bereits eine personelle Ausstattung vereinbart ist, die über die personelle Ausstattung nach Absatz 1 hinausgeht und diese personelle Ausstattung von der Pflegeeinrichtung vorgehalten wird, oder

2.

in dem am 30. Juni 2023 geltenden Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 eine höhere personelle Ausstattung für Fachkraftpersonal geregelt ist, als nach Absatz 1 Nummer 3 vereinbart werden kann, oder

3.

die Pflegeeinrichtung sachliche Gründe für die Überschreitung der personellen Ausstattung nach Absatz 1 darlegen kann.

 

(3)[3] 1Sofern ab dem 1. Juli 2023 eine personelle Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart wird, die über die mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung im Sinne von Absatz 5 Nummer 1 hinausgeht,

 

1.

soll die Pflegeeinrichtung Maßnahmen der Personal- und Organisationsentwicklung durchführen, die nach § 8 Absatz 3b entwickelt und erprobt wurden, und

 

2.

kann die Pflegeeinrichtung für die Stellenanteile der personellen Ausstattung, die über die mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung hinausgeht, auch Pflegehilfskraftpersonal vorhalten,

 

a)

das eine der folgenden Ausbildungen berufsbegleitend durchläuft:

aa)

für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2 eine Ausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderung beschlossenen "Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt oder

bb)

für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 3 eine Ausbildung nach Teil 2, Teil 3 oder Teil 5 des Pflegeberufegesetzes oder einen Anpassungslehrgang nach § 40 Absatz 3 oder § 41 Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 oder Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes oder

 

b)

das für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt werden kann...

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