Zur Beurteilung der Auswirkungen des Dritten und Fünften bis Neunten Kapitels und zu deren Fortentwicklung werden Erhebungen über
1. |
die Leistungsberechtigten, denen
c)[1]
geleistet wird, |
2. |
die Einnahmen und Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel |
als Bundesstatistik durchgeführt.
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