§ 42 Umfang der Leistungen
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:
1. |
[1]die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, |
Bis 31.12.2012:
1. |
die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe, |
2. |
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, |
3. |
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, |
4. |
die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen, |
5. |
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1. |
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