(1) 1§ 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 2Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 450 Euro und ein Höchstbetrag von 2 000 Euro zugrunde zu legen.

 

(2) § 13 gilt entsprechend.

 

(3) 1Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Monat können einkommensabhängige Geldleistungen nach diesem Gesetz um höchstens die Hälfte gemindert werden, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der geschädigten Person angemessen ist. 2Der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen bleibt bei der Minderung außer Betracht.

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