Jeder Einwohner Deutschlands soll über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Um das sicherzustellen, wurden eine Reihe gesetzlicher Maßnahmen eingeführt. Zum einen eine Pflichtversicherung für ansonsten nicht krankenversicherte Personen[1], zum anderen die obligatorische Anschlussversicherung.[2]

Die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung kann nur bei Nachweis einer anderweitigen Absicherung vermieden oder beendet werden.[3] In der Regel besteht die alternative Absicherung in einer Versicherung bei einer privaten Krankenversicherung. Für diese gelten eine Reihe von Voraussetzungen, wie sie beispielsweise für die Zahlung eines Beitragszuschusses durch den Arbeitgeber an privat krankenversicherte Arbeitnehmer gefordert sind.[4]

Strittig war in der Vergangenheit, ob die Mitgliedschaft in einer sogenannten Solidargemeinschaft einen ausreichenden anderweitigen Krankenversicherungsschutz, also analog einer Absicherung in der privaten Krankenversicherung, darstellt.

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