Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall darstellt.[1]

  • Die Solidargemeinschaft muss am 20.1.2021 bereits bestanden haben.
  • Sie muss seit ihrer Gründung ununterbrochen bestanden haben und dies dem Bundesgesundheitsministerium nachweisen.
  • Alle 5 Jahre muss dem Ministerium ein testiertes versicherungsmathematisches Gutachten über die dauerhafte Leistungsfähigkeit vorgelegt werden.

2.1 Leistungen

Die Leistungen der Solidargemeinschaft müssen der Art, dem Umfang und der Höhe nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Hiervon kann auch durch die Satzung nicht zuungunsten der Mitglieder abgewichen werden.

2.2 Kündigung

Die Kündigung der Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft darf nur angenommen werden, wenn das Mitglied einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachweist.

2.3 Keine Rückwirkung

Die Anerkennung der Solidargemeinschaft durch das Bundesgesundheitsministerium erfolgt zukunftsbezogen und kann ihre Wirkung erst ab der Bestätigung des Ministeriums entfalten. So soll verhindert werden, dass bestehende Mitgliedschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung rückabgewickelt werden müssen.

2.4 Anwendung

Die Wirkung der Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft entfaltet sich nicht nur im Hinblick auf die Pflichtversicherung sonst nicht versicherter Personen, sondern genauso auf die obligatorische Anschlussversicherung, den Austritt aus einer freiwilligen Mitgliedschaft und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag.

2.5 Rückkehr in die GKV

Endet die Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft, so treten die üblichen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung wieder in Kraft, sodass ggf. wieder zu einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kommt. Der Grund für das Ende des Schutzes der Solidargemeinschaft ist unerheblich. Das gilt auch, wenn die Solidargemeinschaft nicht mehr als anderweitiger Krankenversicherungsschutz anerkannt ist, weil das Bundesministerium diese Anerkennung nicht verlängert hat.

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