Endet die Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft, so treten die üblichen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung wieder in Kraft, sodass ggf. wieder zu einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kommt. Der Grund für das Ende des Schutzes der Solidargemeinschaft ist unerheblich. Das gilt auch, wenn die Solidargemeinschaft nicht mehr als anderweitiger Krankenversicherungsschutz anerkannt ist, weil das Bundesministerium diese Anerkennung nicht verlängert hat.

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