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Die Vorschrift ist aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 eingefügt worden. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil der Neustrukturierung der Regelungen zu den Wirtschaftlichkeitsprüfungen, welche ab 2017 gelten. Sie regelt die Wirtschaftlichkeitsprüfung der (zahn-)ärztlich verordneten Leistungen, welche vorher in § 106 Abs. 2 a. F. enthalten war. Für die ab 1.1.2017 (zahn-)ärztlich verordneten Leistungen wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung anhand von Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner auf der jeweiligen KV/KZV-Ebene geprüft.

Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TVSG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurde mit Wirkung zum 11.5.2019 Abs. 1a eingefügt. In Abs. 2 Satz 6 sind nach dem Wort "das" das Wort "zuständige" eingefügt, die Wörter "nach § 89 Abs. 4" durch die Angabe "gemäß § 89" ersetzt sowie der Satz 7 aufgehoben worden. Außerdem wurden Abs. 2a eingefügt sowie in Abs. 3 Satz 1 nach dem Wort "das" das Wort "zuständige" eingefügt, das Wort "nach" durch das Wort "gemäß" ersetzt und Satz 2 aufgehoben. In Abs. 4 Nr. 2 wurden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Nr. 3 und 4 angefügt.

Aufgrund des Art. 12 Nr. 7 des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung v. 9.8.2019, in der Darstellung durch das BMG aber nicht im Bundesgesetzblatt als GSAV bezeichnet, (BGBl. I S. 1202) ist mit Wirkung zum 16.8.2019 der Abs. 1a eingefügt worden.

Mit der Berichtigung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung v. 26.2.2020 (BGBl. I S. 318) ist mit Wirkung zum 16.8.2019 nach Abs. 1a der Abs. 1b eingefügt worden. Es handelt sich um eine rückwirkende redaktionelle Änderung der zuvor durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung irrtümlich als weiterer Abs. 1a eingeführten Regelung.

Durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) ist mit Wirkung zum 23.5.2020 nach Abs. 1a Satz 1 der folgende Satz eingefügt worden: "Bei Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe in der Impfsaison 2020/2021 gilt eine Überschreitung der Menge von bis zu 30 % gegenüber den tatsächlich erbrachten Impfungen nicht als unwirtschaftlich".

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