Rz. 6

Um eine zeitnahe Auszahlung zu gewährleisten, bestimmt Abs. 4, dass die Länder oder die von ihnen benannten Krankenkassen die nach Abs. 2 aufsummierten Beträge der Einrichtungen unverzüglich an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) übermitteln. Dieses überweist auf dieser Grundlage aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds die jeweiligen Beträge an das Land bzw. die benannte Krankenkasse. Von dort wiederum wird der von der jeweiligen Einrichtung gemeldete Bedarf an diese weitergeleitet.

Zur Gewährung eines zeitnahen Mittelflusses können vom Land oder der benannten Krankenkasse ggf. Abschlagszahlungen beim BAS beantragt werden. Das BAS erhält dafür die Befugnis, das Nähere zum Verfahren nach Abs. 4 zu regeln.

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