Rz. 70

Die ASV als besondere Versorgungsform außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung schließt aus, dass die für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Regeln für die Abrechnungsprüfung, für die Prüfung auf Wirtschaftlichkeit und die Prüfung der Versorgungsqualität angewendet werden. Nach Abs. 6 Satz 10 obliegen diese Prüfungen grundsätzlich den Krankenkassen, die hiermit eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen Dienst beauftragen können. Dabei kann auch nach den Prüfarten differenziert werden, so dass z. B. die Abrechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung von der Arbeitsgemeinschaft und die Qualitätsprüfung vom Medizinischen Dienst durchgeführt werden. Außerdem kann der G-BA die Ausgestaltung der Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Richtlinie nach Abs. 4 so vornehmen, dass die Qualitätsprüfung abweichend von der Zuständigkeit der Krankenkassen organisiert wird. Trifft der G-BA eine Regelung zur Qualitätsprüfung, geht diese einer Organisation der Qualitätsprüfung durch die Krankenkassen vor. Abrechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Arbeitsgemeinschaft setzen ggf. eine Zusammenführung der Abrechnungsdaten der beteiligten Krankenkassen voraus; außerdem kann es im Rahmen der Abrechnungsprüfung erforderlich sein, dass die Berechtigungsdaten mit den Abrechnungsdaten abgeglichen werden. Das schließt zwar aus, dass die Daten der Teilnahmeberechtigung doppelt geprüft werden, stellt aber ggf. die Abrechnungsdaten infrage, wenn sie durch die Berechtigungsdaten nicht gedeckt sind. Die für die Prüfung erforderlichen Belege und die Berechtigungsdaten nach Abs. 2 sind der Arbeitsgemeinschaft und dem Medizinischen Dienst auf Verlangen vorzulegen (Abs. 8 Satz 10 HS 2 der Vorschrift).

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