Rz. 18

Praxisrelevant ist vor allem die erste Fallgruppe, die unter Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 aufgeführt ist. Ursprünglich war der Katalog auf schwere Verlaufsformen beschränkt (zur Kritik: Blöcher, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 116b Rz. 26). Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/8005 S. 152) soll es sich in der ersten Fallgruppe um Erkrankungen handeln, die sich bereits durch die Krankheit oder durch das Krankheitsbild selbst typischerweise ergeben, oder durch bestimmte Krankheitsstadien oder durch Merkmale der Patientin oder Patienten im individuellen Fall (z. B. Begleit- oder Mehrfacherkrankungen, Komplikationen, Verschlimmerungen, Therapienebenwirkungen etc.); zur Kritik an der Formulierung: Hess, in: BeckOGK SGB V, § 116b Rz. 5). Maßgeblich ist zunächst die Entscheidung des überweisenden Arztes (Hess, a. a. O., Rz. 6), der eine indikationsbezogene Entscheidung trifft. Dieser bestimmt nach § 8 ASV-RL die Dauer der Leistungsberechtigung. Kennzeichnend sind die komplexen Verlaufsphasen der Erkrankung (BT-Drs. 17/6906 S. 82).

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