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Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch ermächtigte Einrichungen sowie durch ermächtigte Krankenhausärzte erfolgt nach § 7 der Vereinbarung auf der Grundlage des § 106, die Abrechnungsprüfung dagegen nach dem Verfahren in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 106a. Nach der Neufassung der Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung durch das GKV-VSG richtet sich die Wirtschaftlichkeitsprüfung der ärztlichen Leistungen nach § 106 (Wirtschaftlichkeitsprüfung), § 106a (Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen) und § 106c (Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen). § 106b (Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen) ist dagegen nicht betroffen, weil die ermächtigten geriatrischen Institutsambulanzen bzw. die ermächtigten geriatrischen Krankenhausärzte nach § 4 Abs. 4 der Vereinbarung die dort aufgeführten Leistungen (z. B. Arzneimittel) nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen können.

Die Abrechnungsprüfung durch die KV und die Krankenkassen erfolgt mit Wirkung zum 1.1.2017 nach § 106d. Für die Datenübermittlung gelten nach § 8 der Vereinbarung ebenfalls die Regeln der vertragsärztlichen Versorgung.

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