Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift handelt es sich um eine besondere Form der Heilmittelversorgung, bei der die Heilmittelerbringer aufgrund einer durch eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt festgestellten Diagnose und der Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen können. In dieser Selbstbestimmung liegt gleichzeitig die in der Überschrift geforderte erweiterte Versorgungsverantwortung des dafür qualifizierten Heilmittelerbringers, weil er z. B. auch dafür zu sorgen hat, dass neben der fach- und sachgerechten Versorgung mit geeigneten Heilmitteln eine unverhältnismäßige Mengenausweitung in der Anzahl der Behandlungseinheiten je Versicherten vermieden wird (vgl. Abs. 2 Satz 1 Nr. 6).

Mit Wirkung zum 1.1.2020 ist klargestellt, dass sich die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung nicht nur auf die vertragsärztliche, sondern auch für die vertragszahnärztliche Versorgung bezieht, sodass, falls erforderlich, die Diagnose und Indikation für eine Heilmittelbehandlung auch von einer Vertragszahnärztin oder einem Vertragszahnarzt gestellt werden können, wenn die Ursache der strukturellen/funktionellen Schädigung im Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich der versicherten Patientin bzw. des versicherten Patienten liegt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte).

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