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Die Leistungserbringer tragen durch die "Blankoverordnung" auch die Verantwortung, dass keine medizinisch unbegründete Mengenausweitung in der Anzahl der Behandlungseinheiten erfolgt. Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung muss gewährleistet bleiben. Weil das Wirtschaftlichkeitsgebot bei den Vertrags(zahn-)ärzten für deren Heilmittelverordnungen im Regelfall einer Heilmittelversorgung gilt, muss dies wegen des Gleichheitsgrundsatzes auch Bestand haben, wenn die Heilmittelerbringer selbst die Dauer der Therapie und die Frequenz der Behandlungseinheiten und damit die Leistungsmenge bestimmen können

Die Vertragspartner haben sich deshalb auf Maßnahmen zu verständigen, die einer unwirtschaftlichen Mengenentwicklung entgegenwirken sollen. Dies kann nach der Gesetzesbegründung auch in Form von Vergütungsabschlägen erfolgen, sofern es sich um eine deutliche Mengenausweitung der Behandlungseinheiten handelt. Dies deutet darauf hin, dass die Maßnahmen abgestuft erfolgen sollen, wie z. B. bei Vertragsärzten nach dem Grundsatz Beratung vor Regress.

Die medizinische Notwendigkeit ist dabei jedoch das maßgebliche Prüfkriterium und daher stets im Einzelfall zu prüfen. Eine nur auf Durchschnittswerten beruhende Prüfung käme demnach nicht in Betracht.

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