Rz. 27

Die Kosten des Verwaltungsverfahrens nach den Abs. 2, 3, 4 und 6 (einschließlich des Widerspruchsverfahrens) trägt der Hersteller (Satz 1). Die Verwaltungsverfahren des BfArM sind für die Antragsteller gebührenpflichtig. §§ 24 ff. DiGAV enthalten dafür pauschalierte Gebührensätze (Satz 2). Darüber hinaus werden Kosten für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nicht in die Gebühren einbezogen sind, als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben (Satz 3). Für die Erhebung der Gebühren und Auslagen durch das BfArM gelten die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes entsprechend (Satz 4). Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Bundesgebührengesetz).

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