Rz. 4
Die beauftragte Person soll nach Abs. 2 darauf hinwirken, dass die Rechte der Patientinnen und Patienten auf umfassende und unabhängige Beratung und eine objektive Information durch Leistungserbringer, Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen generell und auch im Einzelfall gewährleistet werden. Nachdem auf Anregung des Patientenbeauftragten das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten am 26.2.2013 in Kraft getreten ist, gehört es zu den Aufgaben des Patientenbeauftragten, die Rechte der Patientinnen und Patienten umfassend, in allgemein verständlicher Sprache und in geeigneter Form zusammenzustellen. Die Zusammenstellung ist zur Information der Bevölkerung bereitzuhalten. Unter der Überschrift "Informiert und selbstbestimmt" haben das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium der Justiz und der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten gemeinsam den "Ratgeber für Patientenrechte" herausgegeben, der den Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die geltende Rechtslage vermittelt und dazu beitragen soll, dass sie eigenverantwortlich entscheiden können sollen. Ein Schwerpunkt im Ratgeber sind die Rechte bei der medizinischen Behandlung, insbesondere der Behandlungsvertrag, zu dem in verständlicher Form Fragen vorgegeben und Antworten erteilt werden. Das Hinwirken der/des Patientenbeauftragten bezieht sich auch auf die Umsetzung der entsprechenden Gesetze, insbesondere wenn Leistungserbringer oder andere Beteiligte am Gesundheitswesen ihren Ärger über die Politik und das neue Gesetz auf dem Rücken der Patientinnen und Patienten auszutragen versuchen. Das gilt z. B. dann, wenn die Qualität und Transparenz der Versorgung sowie ihre flächendeckende und zeitnahe Bereitstellung zur Diskussion stehen, da die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im Krankheits- oder Pflegefall gut, bezahlbar und zeitnah versorgt werden wollen. Je nachdem, um welche Beschwerden es sich handelt, wird der/die Beauftragte auch gesetzgeberisch aktiv.
Die Patientenbeauftragte/der Patientenbeauftragte schaltet sich ein, indem sie/er z. B. die KV oder die Krankenkasse anschreibt und das Verhalten nach voraufgegangener Anhörung bzw. Sachverhaltsklärung ggf. kritisiert. Eine rechtliche Anweisung zum Handeln ist damit nicht verbunden, aber die betreffende Institution ist gut beraten, eine berechtigte Kritik anzunehmen bzw. für Abhilfe zu sorgen. Das heißt nicht, dass sich die/der Patientenbeauftragte in jeden Fall einschaltet, dass er/sie der Kummerkasten für alle ist, was angesichts einer Fülle von Patientenbeschwerden aus dem gesamten Bundesgebiet auch gar nicht möglich wäre, sondern es werden die Informationen zunächst gebündelt, ehe sie im vorgenannten Sinne bearbeitet werden können. Dabei darf nicht übersehen werden, dass bei der KV/KZV und bei den Krankenkassen eigene Beschwerdestellen vorgehalten werden, an die sich die Patientinnen und Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung mit ihren Beschwerden wenden können und auch zuerst wenden sollten. Außerdem können sich alle Patientinnen und Patienten, egal ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind, auch an die Organisationen zur Verbraucher- und Patientenberatung wenden, die nach § 65b vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen finanziell gefördert werden.
Rz. 5
Darüber hinaus wirkt die/der Patientenbeauftragte in den gesetzlich geregelten Fällen mit, bei denen es um grundsätzliche Fragen der Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten geht. Im Gemeinsamen Bundesausschuss tritt sie/er z. B. dafür ein, dass die im Gesetz verankerten Patientenrechte in der Umsetzung begleitet und ggf. auch eingefordert werden. Sie/er arbeitet dabei auch eng mit den Patientenorganisationen zusammen, die nach § 140f die Interessen der Patientinnen und Patienten in Versorgungsfragen mit vertreten. Dazu gehört z. B. auch der regelmäßige Erfahrungsaustausch mit den Patientenorganisationen.
Rz. 6
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben setzt sich die/der Patientenbeauftragte auch dafür ein, dass bei der Sicherstellung der medizinischen Versorgung die unterschiedlichen Lebensbedingungen von Frauen und Männern beachtet werden und auch in der medizinischen Versorgung sowie in der Forschung geschlechtsspezifische Aspekte Berücksichtigung finden. Insbesondere die geschlechtsspezifischen Aspekte sind in der Vergangenheit sicherlich etwas zu kurz gekommen, so dass sich hier auch für den Gemeinsamen Bundesausschuss ein neues Betätigungsfeld ergibt, welches erst noch erschlossen werden muss. Die/der Patientenbeauftragte hat hierzu beispielsweise das Recht, über den Gemeinsamen Bundesausschuss das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen mit speziellen Fragestellungen zu den geschlechtsspezifischen Aspekten zu beauftragen oder Aufträge um solche Fragen zu erweitern. Was in Abs. 2 z. B. fehlt, ist die speziell auf die medizinische Versorgung von Kindern bezogene Forschung...