0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz – GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) zum 1.1.2000 eingeführte Vorschrift war mit "Auswertung der integrierten Versorgung" betitelt und ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 aufgehoben worden.
Gleichzeitig ist durch das GMG die Vorschrift mit dem Titel "Amt, Aufgabe und Befugnisse der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten" als Teil des Dreizehnten Abschnitts eingeführt worden.
Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20.2.2013 (BGBl. I S. 277) ist mit Wirkung zum 26.2.2013 in Abs. 2 der Satz 3 angefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Der neue § 140h hat neben der in § 140f geregelten Beteiligung der Patientenorganisationen die Anliegen der Patientinnen und Patienten dadurch weiter gestärkt, dass auf der Bundesebene das politische Amt einer bzw. eines Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten eingerichtet worden ist. Die Vorschrift ist den Vorschriften über die oder den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen in §§ 14 und 15 Behindertengleichstellungsgesetz v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242), nachgebildet und sieht darüber hinaus konkrete Antrags- und Beteiligungsrechte vor. Der dem Abs. 2 angefügte Satz 3 verpflichtet die beauftragte Person, die Rechte der Patientinnen und Patienten zusammenzustellen und zur Information der Bevölkerung bereitzuhalten.
2 Rechtspraxis
2.1 Politisches Amt
Rz. 3
Der oder die Patientenbeauftragte füllt nach Abs. 1 ein neu eingeführtes politisches Amt aus, welches per Kabinettsbeschluss durch die Bundesregierung besetzt wird. Die Besetzung ist zwingend, wie dem Wort "bestellt" entnommen werden kann. Die Bestellung erfolgte erstmals zum 1.1.2004. Mit dem Amt der Patientenbeauftragten ist die Bundestagsabgeordnete Frau Helga Kühn-Mengel betraut worden, danach der seit 1990 in der Gesundheitspolitik tätige Bundestagsabgeordnete Herr Wolfgang Zöller. Mit Wirkung zum 13.1.2014 ist der bisherige Vorsitzende der CDU-Fraktion im nordrhein-westfälischen Landtag, Karl-Josef Laumann, im Rang eines Staatssekretärs zum neuen Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten bestellt worden. Herr Laumann, der gleichzeitig zum Bevollmächtigten für Pflege berufen worden ist, gilt aufgrund seiner bisherigen politischen Arbeit als erfahrener Sozialpolitiker, er war u. a. von 2005 bis 2010 in Nordrhein-Westfalen Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Im Gegensatz zu seinen Vorgängern im Amt des Patientenbeauftragten gehört er dem in 2013 gewählten Bundestag nicht als Mitglied an.
Dass es sich um ein politisches Amt handelt, wird auch an Abs. 1 Satz 3 deutlich, nach dem das Amt "Patientenbeauftragte, Patientenbeauftragter" generell mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages endet. Die Berufung einer oder eines Patientenbeauftragten ist also mit dem Beginn einer neuen Legislaturperiode jeweils neu auszusprechen, wobei eine Wiederbestellung durch das Bundeskabinett durchaus möglich und im Sinne der Kontinuität in der Sache sicherlich auch gerechtfertigt sein kann. Darüber hinaus kann die oder der Patientenbeauftragte durch Kabinettsbeschluss im Laufe einer Legislaturperiode ohne Angabe von Gründen entlassen werden, wenn die politische Situation dies nach der Meinung der Bundesregierung gebietet. Es kommt also nicht darauf an, dass bestimmte Gründe die Entlassung rechtfertigen und der oder die Patientenbeauftragte hat auch nicht das Recht, die Entlassung anzufechten. Das politische Amt ist nicht mit hoheitlichen Verwaltungskompetenzen versehen worden, die Anweisungen bzw. Verwaltungsakte an die Beteiligten oder Akteure in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht hätten, sondern dient nach der Gesetzesbegründung vorrangig der politischen Geltendmachung der Interessen von Patientinnen und Patienten. Soweit die/der Patientenbeauftragte zur Aufgabenerfüllung Personal- und Sachausstattung benötigt, sind die dafür notwendigen Mittel von der Bundesregierung zur Verfügung zu stellen.
2.2 Aufgaben der/des Patientenbeauftragten
Rz. 4
Die beauftragte Person soll nach Abs. 2 darauf hinwirken, dass die Rechte der Patientinnen und Patienten auf umfassende und unabhängige Beratung und eine objektive Information durch Leistungserbringer, Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen generell und auch im Einzelfall gewährleistet werden. Nachdem auf Anregung des Patientenbeauftragten das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten am 26.2.2013 in Kraft getreten ist, gehört es zu den Aufgaben des Patientenbeauftragten, die Rechte der Patientinnen und Patienten umfassend, in allgemein verständli...