Rz. 5
Haftungsverpflichtungen bis zu einem Betrag von 350 Mio. EUR innerhalb eines Kalenderjahres werden nach Abs. 1 aufgeteilt. Für höhere Verpflichtungen sind die Finanzreserven der Krankenkassen nach § 260 Abs. 2 Satz 1 heranzuziehen (Satz 1). Berücksichtigt werden nur Finanzreserven oberhalb des 0,5-fachen einer durchschnittlichen Monatsausgabe. Damit werden zunächst die Reserven oberhalb der gesetzlichen Obergrenze herangezogen. Wurde durch die zuständige Aufsichtsbehörde eine höhere Obergrenze zugestanden (§ 260 Abs. 2 Satz 2), werden nur die grenzüberschreitenden Finanzreserven berücksichtigt. Die Regelung vermeidet, dass Beitragszahler von einzelnen Krankenkassen über höhere Zusatzbeiträge belastet werden, solange andere Krankenkassen über hohe Finanzreserven verfügen (BT-Drs. 19/15662 S. 81). Der über eine ausschließlich mitgliederbezogene Umlage zu finanzierende Haftungsbetrag von maximal 350 Mio. EUR innerhalb eines Kalenderjahres entspräche, bezogen auf das Jahr 2019, einer Größenordnung von rund 0,025 Beitragssatzpunkten. Er erscheint damit auch für Krankenkassen mit niedrigeren Finanzreserven grundsätzlich finanziell verkraftbar, ohne unmittelbar den Zusatzbeitrag anheben zu müssen.
Rz. 6
Die Höhe der Reserven sowie der durchschnittlichen Monatsausgabe der Krankenkassen werden nach den vierteljährlichen Rechnungsergebnissen bestimmt, die von den Krankenkassen zuletzt vor der Aufteilung durch den GKV-Spitzenverband vorgelegt wurden (Satz 2). Damit erfolgt der Einbezug der Finanzreserven auf der Basis der aktuellen Rechnungsergebnisse und berücksichtigt die gegenwärtige finanzielle Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse.
Rz. 7
Übersteigen die Reserven aller Krankenkassen oberhalb des 0,5-fachen einer Monatsausgabe die noch zu erfüllenden Verpflichtungen, wird der Betrag für jede Krankenkasse auf Basis eines einheitlichen Faktors auf das benötigte Volumen gekürzt (Satz 3). Reichen die Reserven oberhalb des 0,5-fachen einer Monatsausgabe nicht aus, um die Verpflichtungen zu erfüllen, werden auch die Reserven oberhalb von 0,4 Monatsausgaben entsprechend dem festgelegten Berechnungsverfahren herangezogen (Satz 4). Die Regelung entspricht der gesetzlichen Obergrenze für die Finanzreserven der Krankenkassen nach § 260 Abs. 2. Die Absenkung auf das 0,4-fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe einer Krankenkasse ist angemessen, da es sich um das Doppelte der Mindestrücklage nach § 261 Abs. 2 handelt (BT-Drs. 20/3448 S. 47). Damit verbleiben den betroffenen Krankenkassen weiterhin ausreichend Finanzreserven, um Ausgabeschwankungen auszugleichen.