Rz. 13
§ 242 in seiner Ursprungsfassung bestimmte die notwendige Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes und dessen Anwendung, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen oder Anspruch auf eine Sozialleistung wie Krankengeld bestand. Die erste Neufassung der Norm zum 1.1.2009 durch das GKV-WSG (vgl. Rz. 2) führte einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag ein, der als Pauschale oder alternativ begrenzt auf 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen festgelegt war. Er konnte ohne Prüfung des Einkommens erhoben werden, wenn er 8,00 EUR nicht überstieg. Die Modifizierung zum 1.1.2011 durch das GKV-FinG (vgl. Rz. 3) führte zum Wegfall der einkommensabhängigen Gestaltungsalternative und zur Einführung eines in § 242b geregelten Sozialausgleichs. Mit der zweiten Neufassung zum 1.1.2015 durch das GKV-FQWG (vgl. Rz. 6) entfiel die einkommensunabhängige Festlegung des Zusatzbeitrages wiederum. Seitdem wird der Beitrag einkommensabhängig vom Mitglied erhoben; die Erhebung in beitragsunabhängiger Form ist unzulässig. Der Zusatzbeitrag ist dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d SGB IV zugeordnet und vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem aus dem Arbeitsentgelt zu berechnenden Beitrag abzuführen (Quellenabzug). Der Sozialausgleich wurde deswegen entbehrlich und § 242b abgeschafft. Die vorherige Sanktionsregelung bei verspäteter Zahlung des Beitrags wurde aufgrund der Einführung des Quellenabzugsverfahrens gegenstandslos. Ebenso wurde eine Sonderregelung für die seinerzeitigen Bezieher von Arbeitslosengeld II gestrichen. Die Regelungen für Mitglieder, die den Zusatzbeitrag nicht zahlen müssen, wurden angepasst.
Rz. 14
In der aktuellen Fassung verpflichtet Abs. 1 Satz 1 die Krankenkassen zur Erhebung eines in der Satzung zu bestimmenden Zusatzbeitrages bei Unterdeckung. Dieser wird nach Satz 2 als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds erhoben und ist Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Satz 3 und 4 enthalten einzelne Bemessungsregelungen für diesen Beitrag. Abs. 2 ermöglicht die Erhöhung des Zusatzbeitrages für den Fall einer unterjährig auftretenden Unterdeckung. Abs. 3 beinhaltet eine von Abs. 1 abweichende Erhebung in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages nach § 242a für bestimmte Mitglieder und Einkommensarten. Abs. 4 regelt die Anwendung des allgemeinen Beitragsrechts. Abs. 5 verpflichtet die Krankenkassen zur Meldung der Zusatzbeiträge an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der wiederum eine laufend aktualisierte Übersicht zu erstellen hat. Berechnung, Festlegung und Bekanntgabe des Zusatzbeitrages sind in § 242a geregelt (vgl. die Komm. dort)
Der Gesetzgeber sah ursprünglich in dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag ein zusätzliches Wettbewerbsinstrument für die Krankenkassen vor der Erwartung, dass wirtschaftlich arbeitende Krankenkassen in der Lage seien, ihren Finanzbedarf aus den Mittelzuweisungen des Gesundheitsfonds zu decken oder sogar ein Überschuss zu erzielen und diesen an ihre Mitglieder auszuschütten (BT-Drs. 16/3100 S. 165). Diese Erwartung hat sich nur teilweise erfüllt. Im Jahr 2024 gab es keine Krankenkasse, die nicht einen Zusatzbeitrag von ihren Versicherten einfordern musste. Im Jahr 2025 wird sich dies wiederholen.