0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit der Regelung eines erhöhten Beitragssatzes für Mitglieder, die einen Anspruch auf Krankengeld schon vor der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten, zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Auch der von den Krankenkassen festgesetzte erhöhte Beitragssatz war infolge des Art. 1 §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragsentlastungsgesetz – BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) festgeschrieben und zum 1.1.2007 kraft Gesetzes um 0,4 % abgesenkt worden.
Rz. 2
Mit Art. 1 Nr. 161, Art. 46 Abs. 10 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 20.3.2007 (BGBl. I S. 378) erhielt die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2009 einen vollständig neuen Inhalt durch Einführung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags, der als Pauschale oder auch in Höhe von Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt werden konnte.
Rz. 3
Die Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) mit Wirkung zum 1.1.2011 umfassend modifiziert. Die einkommensabhängige Ausgestaltung des Zusatzbeitrages entfiel. An die Stelle der unmittelbaren Belastungsgrenze auf 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen trat ein in § 242b geregelter Sozialausgleich. Die Höhe des Zusatzbeitrages wurde ferner auf die des durchschnittlichen Zusatzbeitrages beschränkt.
Rz. 4
Art. 3 Nr. 4b des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) änderte mit Wirkung zum 4.8.2011 Abs. 4 und 5 im Hinblick auf die Begrenzung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages u. a. auch für die Gruppe nichterwerbstätiger Hilfebedürftiger mit Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.
Rz. 5
Art. 19 Nr. 69a des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) v. 22.11.2011 (BGBl. I S. 2983) fügte mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 4 die Sätze 3 bis 5 an.
Rz. 6
Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) schuf mit Wirkung zum 1.1.2015 die zweite komplett neue Fassung des § 242 mit redaktionell angepasster Überschrift. Wesentliche Kernpunkte der Neufassung: Die einkommensunabhängige Bemessung des Zusatzbeitrages ist künftig unzulässig und die einkommensabhängige Bemessung der Regelfall. Der Sozialausgleich nach § 242b entfiel. Der Zusatzbeitrag wird Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und unterliegt dem Quellenabzugsverfahren.
Rz. 7
Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VEG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) fügte mit Wirkung zum 15.12.2018 in Abs. 1 einen neuen Satz 4 an. Dieser wurde wiederum durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes für bessere und unabhängige Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 7.11.2019 neu gefasst.
Rz. 8
Art. 5 Nr. 11 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) strich mit Wirkung zum 1.7.2020 in Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 die Wörter "und Absatz 4a Satz 1".
Rz. 9
Art. 1 Nr. 8 des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes (GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) ersetzte mit Wirkung zum 26.11.2020 in Abs. 1 Satz 4 die Wörter "den durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrag" durch die Wörter "das 0,8-Fache des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags". Nach Abs. 1 wurde Abs. 1a eingefügt.
Rz. 10
Art. 1 Nr. 22 des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes (GKVFinStG) v. 7.11.2022 (BGBl. I. S 1990) ersetzte mit Wirkung zum 12.11.2022 in Abs. 1 Satz 4 die Wörter "das 0,8-Fache" durch die Wörter "das 0,5fache" und hob Abs. 1a wieder auf.
Rz. 11
Art. 32 Nr. 9 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) ersetzte mit Wirkung zum 1.1.2024 in Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 die Wörter "nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "und Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch".
Rz. 12
Mit Art. 38 Nr. 8, Art. 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wurde mit Wirkung zum 1.1.2025 in Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Verweis auf Krankengeld der sozialen Entschädigung durch den Verweis auf Krankengeld der sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung ersetzt.
1 Allgemeines
Rz. 13
§ 242 in seiner Ursprungsfassung bestimmte die notwendige Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes und dessen Anwendung, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen oder Anspru...