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Sommer, SGB V § 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

Dr. Thomas Sommer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 1 Nr. 19 des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2011 eingeführt.

Art. 3 Nr. 4c des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (IfSGuaÄndG) v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) hat mit Wirkung zum 4.8.2011 nach den Wörtern "geteilt durch die voraussichtliche"" die Wörter "um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5 verringerte" eingefügt.

Art. 1 Nr. 69b des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben.

Art. 1 Nr. 18 des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes (GKV-FQWG) hat mit Wirkung zum 1.8.2014 die Norm vollständig neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 242a in seiner ursprünglichen Fassung beinhaltete zunächst eine Regelung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages der Krankenkassen, der für die Ermittlungen der Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Sozialausgleichs nach § 242b a. F. erforderlich war. Mit der Änderung des § 242 durch das GKV-FQWG (vgl. Rz. 1) zum 1.1.2015 wurden die Zusatzbeiträge fortan nicht mehr einkommensunabhängig, sondern prozentual im Hinblick auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben. Zugleich entfiel infolge dieser Änderung der Sozialausgleich nach § 242b. Im Zuge dieser Änderung wurde auch § 242a neu gefasst und regelt nun einheitlich mit Geltung für alle Krankenkassen den durchschnittlichen Zusatzbeitrag neu. Die Festlegung durch das Bundesministerium für Gesundheit sollte die wettbewerbsrechtliche Transparenz erhöhen, da für die Versicherten deutlich werde, welche Krankenkassen einen überdurchschnittlichen und welche einen unterdurchschnittlichen Zusatzbeitrag erheben (so die Begründung in BT-Drs 18/1307 S. 44). Beitragsschuldne...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

  (1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266 und ...

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