Rz. 10
Das Arbeitseinkommen unterliegt bei Versicherungspflichtigen grundsätzlich nur dann der Beitragspflicht, wenn es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder neben Versorgungsbezügen erzielt wird (§ 226 Abs. 1 Nr. 4) und (evtl. mit Versorgungsbezügen zusammen) ein Zwanzigstel der Bezugsgröße des § 18 SGB IV übersteigt. Für das Beitrittsgebiet war von 1992 bis Ende 1999 die dort geltende Bezugsgröße zu beachten (§ 313 Abs. 2).
Rz. 11
Arbeitseinkommen ist nach § 15 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Durch die Änderung der Vorschrift mit Art. 3 Nr. 2 ASRG v. 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890) ab 1.1.1995 ist die Höhe des Arbeitseinkommens strikt an die steuerrechtliche Ermittlung des Gewinns gebunden. Aufgrund der Gesetzesänderung unterliegen nunmehr auch Veräußerungsgewinne für einen Betrieb (§ 16 EStG) der Beitragspflicht. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV soll Arbeitseinkommen vorliegen, wenn dies nach Steuerrecht so bewertet wird. Der Begriff des Arbeitseinkommens wird im Steuerrecht allerdings weder definiert noch überhaupt erwähnt, so dass dieser Verweis ins Leere geht. Ob Arbeitseinkommen erzielt wird, ist daher sozialrechtlich danach zu bestimmen, ob eine selbständige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Unter selbständiger Tätigkeit ist dabei nicht nur die freiberufliche des § 18 EStG zu verstehen, sondern auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb (vgl. dazu § 15 SGB IV) sind als Gewinne aus selbständiger Tätigkeit zu werten. Die Anknüpfung des Gewinns an den steuerrechtlich ermittelten Gewinn als Nettobetrag bedeutet eine Begünstigung gegenüber den sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen, als bei diesen die Beiträge nach dem Bruttoarbeitsentgelt bzw. Zahlbetrag von Renten und Versorgungsbezügen berechnet werden.
Rz. 12
Für das Arbeitseinkommen gilt der gleiche Beitragssatz, der auch für Versorgungsbezüge gilt. Die sich daraus ergebenden Beiträge hat der Versicherungspflichtige selbst zu tragen und zu zahlen (§ 252). Die Anbindung des Arbeitseinkommens an den nach Steuerrecht ermittelten Gewinn bedeutet, dass dieses als konkrete Berechnungsgrundlage für die tägliche Beitragspflicht der Mitgliedschaft (§ 223 Abs. 1) letztlich erst mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheides feststeht. Da Steuerbescheide erst nach dem Ablauf eines Kalenderjahres als Veranlagungszeitraum (§ 25 EStG) erlassen werden können, ergibt sich immer eine zeitliche Differenz zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahme des Gewinns und der (zurückliegenden) Zeit der Mitgliedschaft, für die die Beiträge aus dem Gewinn entstanden waren und rückwirkend zuzuordnen sind. Dem Grunde nach können daher die aus dem Arbeitseinkommen zu tragenden Beiträge immer nur für zurückliegende Zeiten festgestellt und ggf. durch Beitragsbescheid angefordert werden. In der Praxis werden die Beiträge aus Arbeitseinkommen nach dem letzten vorgelegten Steuerbescheid für die Zeit der laufenden Mitgliedschaft zugrunde gelegt und angefordert oder, sofern noch kein Steuerbescheid zu einer selbständigen Tätigkeit ergangen ist, nach einem geschätzten Arbeitseinkommen berechnet und auch dann nicht rückwirkend korrigiert, wenn der Steuerbescheid für die Beitragszeit einen anderen Gewinn ausweist. Ein höherer Gewinn wird nur mit Wirkung für die Zukunft einer neuen Schätzung zugrunde gelegt. Im Ergebnis werden damit die Beiträge aus dem konkreten Arbeitseinkommen allenfalls zeitversetzt getragen (zur Beitragspflicht von Arbeitseinkommen bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbständigen vgl. § 240 Abs. 4).
Rz. 13
Für die Tragung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen gelten für versicherungspflichtige Künstler und Publizisten besondere und abweichende Bestimmungen. Bei diesen Personen ist das gemäß § 234 Abs. 1 i.V.m. §§ 12, 15 KSVG geschätzte Arbeitseinkommen aus künstlerischer oder publizistischer selbständiger Tätigkeit zugrunde zu legen. Dies ist auch dann beitragspflichtig, wenn es nicht neben einer Rente oder Versorgungsbezügen gezahlt wird (vgl. dazu die Kommentierung zu § 234). Abweichend von dem Grundsatz des § 250 Abs. 1 Nr. 2 über die Tragung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen ist gemäß § 251 Abs. 3 die Künstlersozialkasse (KSK) allein zur Tragung der Beiträge verpflichtet. Der versicherungspflichtige Künstler hat jedoch gemäß § 16 Abs. 1 KSVG die Hälfte der Beiträge selbst an die KSK zu zahlen. Im Ergebnis bedeutet dies eine hälftige Tragung der Beiträge. Wählt der Künstler einen Krankenversicherungsschutz mit einem Krankengeldanspruch vor Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, so hat er zusätzlich allein den Beitragsanteil an die KSK zu zahlen, der aus dem erhöhten Beitragssatz des § 242 resultiert. Auch bei versicherungspflichtigen Künstlern und Publizisten sind Rente, Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen aus einer nicht künstlerischen selbständigen Tätigkeit,...