Rz. 9
Die Regelung des Satzes 2, wonach die BA die Beiträge für nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 krankenversicherungspflichtige Arbeitslosenhilfebezieher zahlt, enthielt zunächst für die krankenversicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe (Alhi) eine abweichende Regelung zum Grundsatz des Satzes 1, weil gemäß § 251 Abs. 4 der Bund die Beiträge für diese Personen zu tragen hatte.
Rz. 10
Die Alhi ist mit Wirkung ab 1.1.2005 durch das ALG II ersetzt worden, welches nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a zur Krankenversicherungspflicht führt. Art. 5 Nr. 13 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sah daher in Satz 2 zutreffend mit Wirkung ab 1.1.2005 vor, dass abweichend von Satz 1 die BA die Beiträge für Bezieher von ALG II zu zahlen hat, was der Änderung in § 251 Abs. 4 über die Tragung der Beiträge für ALG II durch den Bund entsprach.
Rz. 11
Nach dem Kommunalen Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) sind auch die kreisfreien Städte und Kreise in bestimmten Fällen (vgl. Komm. § 6a SGB II) für die Durchführung des SGB II und damit auch für die Leistungsgewährung zuständig, wozu dann auch nach dem neu gefassten Satz 2 die Beitragszahlung an die Krankenkasse gehört. Die Neufassung des Satzes 2 durch das Kommunale Optionsgesetz ist mit Wirkung ab 6.8.2004 in Kraft getreten (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Kommunales Optionsgesetz), also vor dem Inkrafttreten der Regelungen über das ALG II mit dem SGB II. Damit fehlt dem Grunde nach vom 6.8. bis zum 31.12.2004 eine eigene Regelung über die Beitragszahlung der BA für versicherungspflichtige Arbeitslosenhilfebezieher. Das damit nach Satz 1 die Beitragszahlung durch den Bund geregelt werden sollte, erscheint eher unwahrscheinlich, so dass eher von einem redaktionellen Fehler zum Inkrafttreten ausgegangen werden muss und die Neufassung des Satzes 2 erst ab 1.1.2005 gilt.
Rz. 12
Ab dem 1.1.2005 können daher sowohl die BA als auch kreisfreie Städte und Kreise zur Beitragszahlung verpflichtet sein. Dies hängt davon ab, ob die BA nach § 6 SGB II oder kreisfreie Städte und Kreise nach § 6a SGB II die Aufgaben nach dem SGB II durchführen. Sofern kreisfreie Städte und Kreise nach § 6 Abs. 1 SGB II nur für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB II zuständig sind, verbleibt es bei der Beitragszahlung durch die BA.
Rz. 13
Auch für die Beitragszahlung bei Bezug von ALG II gilt, dass die Beiträge nur insoweit durch BA bzw. kommunale Träger zu zahlen sind, als sie nach der in § 232a Abs. 1 Nr. 2 genannten Bemessungsgrundlage und nach dem Beitragssatz des § 246 zu berechnen sind.