Rechtsgrundlage
5. Titel: Zahlung der Beiträge
SGB V § 252 Beitragszahlung
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Mit Art. 5 Nr. 13 AFRG v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) ist mit Wirkung ab 1.1.1998 (Art. 83 Abs. 1) im Zusammenhang mit der Übernahme der Krankenversicherung der Arbeitslosen in dieses Buch der Satz 2 angefügt worden, der die Beitragszahlung durch die Bundesanstalt für Arbeit für Bezieher von Arbeitslosenhilfe regelte.
Durch Art. 4 Nr. 5 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde ab 1.1.2004 in Satz 2 Bundesanstalt durch Bundesagentur ersetzt, was der Umbenennung dieser Behörde entsprach.
Art. 5 Nr. 13 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sah mit Wirkung ab 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1) die Beitragszahlung durch die Bundesagentur für Bezieher von ALG II nach dem SGB II vor, da die Arbeitslosenhilfe durch das ALG II ersetzt wurde.
Mit Art. 4 Nr. 3 des Kommunalen Optionsgesetzes v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) wurde mit Wirkung ab 6.8.2004 (Art. 17 Abs. 1) der Satz 2 neu gefasst, womit die Beitragszahlung bei Beziehern von ALG II durch die Bundesagentur für Arbeit oder die zugelassenen kommunalen Träger zu erfolgen hat.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift beinhaltet als allgemeinen Grundsatz und Folge aus den vorhergehenden Vorschriften, dass die danach kraft Gesetzes entstehenden Beitragsansprüche von demjenigen zu zahlen (erfüllen) sind, der sie nach den allgemeinen Vorschriften des SGB V oder sonstigen gesetzlichen Regelungen zu tragen hat. Dieser allgemeine Grundsatz wird zugleich durch den Vorbehalt für davon abweichende gesetzliche Regelungen über die Beitragszahlung in den folgenden Vorschriften wieder relativiert.
Eine eigenständige ausdrückliche Abweichung regelt Satz 2 für Beiträge, die der Bund nach § 251 Abs. 4 für Arbeitslosenhilfe bzw. ab 1.1.2005 für das ALG II zu tragen und damit grundsätzlich nach Satz 1 auch zu zahlen hat.
2 Rechtspraxis
2.1 Beitragszahlung bei Beitragstragung (Satz 1)
Rz. 3
Die Verpflichtung desjenigen zur Beitragszahlung, der die Beiträge auch zu tragen hat, bedeutet die Identität zwischen Beitrags- und Zahlungsschuldnerschaft. Das ist in anderen Rechtsbereichen so selbstverständlich, dass es keiner besonderen gesetzlichen Regelung bedarf. Auch in der Sozialversicherung bedurfte es, das Fehlen einer vergleichbaren Vorschrift in der RVO belegt dies, an sich einer solchen Vorschrift nicht.
Rz. 4
Die Bedeutung der Regelung liegt daher darin, dass für die Krankenversicherung (vergleichbare Regelungen bestehen auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung, z.B. § 173 SGB VI, § 60 SGB XI, § 49 KVLG) dieser Grundsatz unter den Vorbehalt abweichender gesetzlicher Vorschriften gestellt ist, also den Vorbehalt für abweichende Regelungen enthält. Die Anwendung der Vorschrift setzt daher primär das Fehlen vorrangiger abweichender Regelungen überdie Beitragszahlung voraus und dient insoweit als Auffangvorschrift. Soweit das BSG (Urteil v.19.12.1991, 12 RK 42/91, Die Beiträge 1993 S. 162) daher mit "Tragen der Beiträge" die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung gleichsetzt, ist dies nur im Grundsatz richtig, nicht jedoch ist Zahlen mit Tragen identisch.
Rz. 5
Im Innenverhältnis zwischen dem Pflichtversicherten, aus dessen Versicherung die Beitragspflicht folgt, und dem Zahlungspflichtigen bedeuten die Vorschriften über die Zahlungspflicht daher gerade nicht, dass aus der Zahlungspflicht auch die alleinige Tragungspflicht folgt. Eher das Gegenteil ist der Regelfall; die wirtschaftliche Tragung der Beiträge ist überwiegend (vgl. §§ 249 ff.) abweichend von der Zahlungspflicht gegenüber Krankenkasse/ Einzugsstelle geregelt.
Rz. 6
Der Grundsatz der Tragung und Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge gilt insoweit uneingeschränkt nur für
Rz. 7
Dieser Grundsatz ist sogar insoweit noch zu relativieren, als es sich bei Pflichtversicherten um die Art der beitragspflichtigen Einnahmen i.S.v. § 226 handelt. Für nach dem SGB V Krankenversicherungspflichtige folgt daher uneingeschränkt aus der Tragung der Beiträge die Zahlungspflicht nur für
- alle Versicherungspflichtigen hinsichtlich der Beiträge aus Arbeitseinkommen, welches neben Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen (§ 229) erzielt wird (§ 226 Abs. 1 Nr. 4) und
- krankenversicherungspflichtige Studenten, Praktikanten und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges hinsichtlich der nach § 236 Abs. 1 zu bemessenden Studenten- bzw. Praktikantenbeiträge.
Rz. 8
Die Beitragsschuldnerschaft aus der Verpflichtung zur alleinigen Zahlung der Beiträge bedeutet nicht nur die Inanspruchnahme durch Beitragsbescheid und Stellung als Widerspruchsführer und Kläger gegen einen solchen Beitragsbescheid, sondern auch die Verpfl...