Rz. 2
§ 1 Satz 4 verpflichtet die Krankenkassen dazu, den Versicherten auch durch Aufklärung, Beratung und Leistungen Hilfestellung zu bieten und unter Berücksichtigung von geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken. § 25b fügt mit der datengestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegekassen eine neue Leistung hinzu. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist die Verarbeitung der, bei den Kranken- und Pflegekassen vorliegenden personenbezogenen Daten der Versicherten zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge, der Versorgung oder Behandlung im Gesundheitsbereich gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung (EU) 679/2016 und zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. i der Verordnung (EU) 679/2016 im öffentlichen Interesse und im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich (BT-Drs. 20/9046 S. 61).
Rz. 3
Abs. 1 knüpft die Datenauswertung, die der Erkennung von potenziell schwerwiegenden gesundheitlichen Risiken dienen soll, an die in der Norm enumerativ genannten Zwecke. Abs. 2 regelt Näheres, um Nachteile für Versicherte zu minimieren und dem Datenschutz Rechnung zu tragen. Nach Abs. 3 ist die Datenverarbeitung zu unterlassen, soweit der Versicherte einer Datenverarbeitung ausdrücklich widersprochen hat. Abs. 4 und Abs. 5 schaffen eine erhöhte Informationspflicht für die Kranken- und Pflegekassen, wenn die Auswertung eine konkrete Gesundheitsgefährdung identifiziert. Zur Verbesserung der Transparenz im Rahmen der Datenauswertung normiert Abs. 6 eine Anzeigepflicht der Kranken- und Pflegekasse gegenüber der Aufsichtsbehörde. Abs. 7 verbietet die Bevorzugung oder Benachteiligung eines Versicherten, der der Datenverarbeitung widersprochen hat. Abs. 8 verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur regelmäßigen Information an das Bundesministerium für Gesundheit zum Zwecke der Evaluierung. Abs. 9 beinhaltet vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots eine interne Haftungsregelung bei rechtswidriger Datenverarbeitung.
Die Norm ist systematisch ungeordnet und ein typisches Zeichen des schwerfälligen Versuchs der Grenzziehung zwischen Datennutzung und Datenschutz. In der Umsetzung wird sie personellen Mehrbedarf zur Folge haben, ihr Nutzen ist zweifelhaft. Dem erklärten Ziel der regierenden Koalition, Bürokratie abzubauen, läuft sie eher zuwider.