Rz. 7

Die Landesärztekammern, die Landeszahnärztekammern, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Landesapothekerkammern, die Psychotherapeutenkammern und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung stehenden Daten fortlaufend in einem automatisierten Verfahren an den Verzeichnisdienst zu übermitteln (Satz 1). Die datenübermittelnden Stellen (Satz 1) können auf vorhandene Systeme zurückgreifen (Satz 2). Dies ist von der gematik in der Richtlinie nach Abs. 4 Satz 2 zu berücksichtigen (BT-Drs. 19/18793 S. 105). Die gematik ist befugt, Prüfungen der Umsetzung der Vorgaben durchzuführen. Die Einstellung von Daten in den Verzeichnisdienst ist ab dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem entsprechende Daten zur Verfügung stehen. Die Verpflichtung umfasst die Erstbefüllung des Verzeichnisdienstes, die qualitätsgesicherte Pflege der Daten und die Aktualisierung des Verzeichnisdienstes. Nutzer der Telematikinfrastruktur, deren Daten nicht bei den in Satz 1 genannten oder einer sie vertretenden Organisation vorliegen, übermitteln persönlich die Daten an die gematik, die die Pflege der Daten im Verzeichnisdienst übernimmt (Satz 3). Die Voraussetzungen für die Erstbefüllung und kontinuierliche Pflege des Verzeichnisdienstes müssen spätestens am 1.12.2020 gegeben sein (Satz 4).

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