0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 313 übernimmt das bisher in § 291h geregelte geltende Recht und präzisiert die Pflichten der Gesellschaft für Telematik (gematik). Für die Telematikinfrastruktur wird ein zentral bereitgestellter Verzeichnisdienst geschaffen, um die Nutzer für die sichere Übermittlung von Dokumenten zu adressieren oder Zugriffsrechte für die elektronische Patientenakte vergeben zu können.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 neu gefasst. Die Daten aller Nutzer der Telematikinfrastruktur sind in den Verzeichnisdienst aufzunehmen.
Rz. 1b
Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 geändert.
Abs. 1 Satz 6 und 7 (neu)
Leistungserbringer können weitere Daten ergänzen, die nicht in der Hoheit der dateneinliefernden Stellen liegen.
Abs. 3 Satz 1
Die gematik ist berechtigt, zur Qualitätssicherung auf die Daten des Verzeichnisdienstes zuzugreifen.
Abs. 3 Satz 2 ; Satz 2 (alt) wird Satz 4 (neu)
Verzeichnisdienstdaten dürfen nicht für Werbezwecke verarbeitet werden.
Abs. 3 Satz 3 (neu)
Die gematik ist zur Datenverarbeitung (Abs. 3 Satz 1) befugt.
Abs. 4 Satz 1
Die Vorschrift wird redaktionell angepasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Über den Verzeichnisdienst werden Nutzer für die sichere Übermittlung von Dokumenten adressiert oder Zugriffsrechte für die elektronische Patientenakte vergeben. Er dient als digitales Adressbuch für alle Leistungserbringer und Institutionen innerhalb der Telematikinfrastruktur. Perspektivisch soll der Verzeichnisdienst für weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur genutzt werden. Der Dienst nimmt spätestens am 1.12.2020 den Betrieb auf. Die erforderlichen Daten werden von den Landesärztekammern, Landeszahnärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen, Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Landesapothekerkammern, Psychotherapeutenkammern und der Deutschen Krankenhausgesellschaft übermittelt. Die gematik betreibt den Verzeichnisdienst. Nur mithilfe eines solchen Verzeichnisses ist die zutreffende Adressierung von Nutzern für eine sichere Übermittlung der Dokumente und eine Vergabe von Zugriffsrechten für die elektronische Patientenakte gewährleistet (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 313 Rz. 14).
2 Rechtspraxis
2.1 Betrieb (Abs. 1)
Rz. 3
Die gematik betreibt den elektronischen Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur (Satz 1). Alternativ können Dritte mit dem Betrieb beauftragt werden (Satz 2). Der Dienst kann die Daten enthalten, die für die Suche, Identifikation und Adressierung von
- Leistungserbringern,
- organisatorischen Einheiten von Leistungserbringern oder
- allen anderen Nutzern der Telematikinfrastruktur (z. B. auch ausschließlich privatärztlich tätige Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten)
erforderlich sind (Satz 3). Die Daten umfassen den Namen, die Adressdaten, die technischen Adressierungsdaten, die eindeutige Identifikationsnummer, das Fachgebiet und den öffentlichen Teil der technischen Identität des Nutzers (Satz 4). Weitere Daten dürfen wegen der fehlenden Erlaubnis nicht gespeichert werden. Die Daten von Versicherten (z. B. Stammdaten) gehören nicht zum Verzeichnisdienst (Satz 5).
Die Daten des elektronischen Verzeichnisdienstes können von Nutzern der Telematikinfrastruktur (Satz 3) in eigener Verantwortung um weitere spezifische Daten ergänzt werden (Satz 6). Die zusätzlichen Daten müssen den vom Verzeichnisdienst vorgegebenen Datenkategorien, Standards und Strukturen entsprechen (Satz 7). Der Verzeichnisdienst dient der Auffindbarkeit der TI-Teilnehmer (BT-Drs. 20/9048 S. 105). Den Leistungserbringern soll in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eingeräumt werden, weitere Daten ergänzen zu können, die nicht in der Hoheit der dateneinliefernden Stellen nach Abs. 5 liegen, um damit Nutzern beispielsweise bei der Suche nach Apotheken zur Einlösung von E-Rezepten oder bei der Vergabe von Zugriffsrechten auf die elektronische Patientenakte die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Gemeint sind hier Daten wie beispielsweise Gesundheitsservices am Standort, besondere Qualifikationen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Geolokalisationsdaten oder von den Leistungserbringern oder ihren Mitarbeitern beherrschte Fremdsprachen.
2.2 Identifikationsnummer (Abs. 2)
Rz. 4
Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst eine Identifik...