0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 316 übernimmt das bisher in § 291a Abs. 7 Satz 6 bis 8 enthaltene geltende Recht und regelt die Finanzierung der Gesellschaft für Telematik (gematik) durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband).
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben. Da die Verwaltungskostenbudgetierung nicht mehr existiert, ist der Verweis gegenstandslos. Mit Wirkung zum 1.1.2022 wurde in Abs. 1 Satz 1 die Angabe "1 Euro" durch die Angabe "1,50 Euro" ersetzt. Damit wird der zur Finanzierung der gematik vom GKV-Spitzenverband zu zahlende jährliche Betrag je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung an den wachsenden Finanzbedarf der Digitalisierung im Gesundheitswesen angepasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Aufgaben der gematik werden durch den GKV-Spitzenverband durch eine Pauschale finanziert. Die Pauschale orientiert sich an der Mitgliederzahl der gesetzlichen Krankenversicherung.
2 Rechtspraxis
2.1 Finanzierung (Abs. 1)
Rz. 3
Zur Finanzierung zahlt der GKV-Spitzenverband an die gematik jährlich einen Betrag in Höhe von 1,00 EUR je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (Satz 1; ab 1.1.2022 = 1,50 EUR). Die Höhe des Betrages kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) entsprechend dem Mittelbedarf der gematik und unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates anpassen (Satz 2). Davon hat das BMG Gebrauch gemacht und den Betrag entsprechend dem Finanzbedarf (Mittelbedarf) der gematik und unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit in den letzten Jahren durch Rechtsverordnungen angepasst (2019 = 0,65 EUR, 2020 = 1,04 EUR, 2021 = 1,78 EUR, 2022 = 1,54 EUR; Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2019, 2020, 2021, 2022).
Rz. 3a
Der zur Finanzierung der gematik vom GKV-Spitzenverband zu zahlende jährliche Betrag je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung wird ab dem 1.1.2022 auf einen Betrag in Höhe von 1,50 EUR angepasst. Dies dient zum einen dem Inflationsausgleich des seit dem Jahr 2007 feststehenden Betrages (BT-Drs. 19/27652 S. 120). Zum anderen hat in den letzten Jahren die Digitalisierung des Gesundheitswesens zusehends an Geschwindigkeit aufgenommen. Mehrere Gesetze, wie z. B. das Digitale-Versorgung-Gesetz und zuletzt das Patientendaten-Schutz-Gesetz, haben der Gesellschaft für Telematik dazu neue Aufgaben zugewiesen, die in angemessener Zeit umzusetzen sind, damit der notwendige Wandel in den Strukturen der Gesundheitsversorgung entscheidend vorangebracht werden kann. Die Digitalisierung muss in der Versorgung spürbar werden, damit das Gesundheitswesen insgesamt auf die Herausforderungen der Zukunft ausgerichtet werden kann. Hier kommt der gematik eine entscheidende Rolle zu. Zur Sicherstellung von ausreichenden Ressourcen für diesen Transformationsprozess benötigt die gematik Planungssicherheit. Das BMG stellt dabei im Rahmen seiner Aufgaben als beteiligungsführende Stelle des Bundes bei der Haushaltsaufstellung der gematik die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sicher.
Rz. 3b
Die Mehrheitsgesellschafterin ist befugt, die von einem Minderheitsgesellschafter zu zahlenden Beträge einseitig verbindlich ohne Gesellschafterbeschluss festzusetzen. Zumindest gesellschaftsrechtlich ist dies eine fragwürdige Konstruktion. Die in der Begründung zum DVPMG im dortigen Regelungszusammenhang eher beiläufige Bemerkung, das BMG stelle dabei im Rahmen seiner Aufgaben als beteiligungsführende Stelle des Bundes bei der Haushaltsaufstellung der gematik die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sicher, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 316 Rz. 14).
2.2 Zahlungen (Abs. 2)
Rz. 4
Die Zahlungen an die gematik sind quartalsweise zu leisten, spätestens 3 Wochen vor Beginn des jeweiligen Quartals (Satz 1).
3 Literatur
Rz. 5
Haring (Herausg), Gesundheit digital, Springer (Verlag) 2019.
Weyer, Neuregelungen zur Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen – Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) und die Neuerungen insbesondere für die elektronische Patientenakte, WzS 2021 S. 263.