Rz. 4

Die Schlichtungsstelle hat einen unparteiischen Vorsitzenden (Satz 1). Die Entscheidung über den Vorsitz treffen die Gesellschafter der gematik. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann für die Stellenbesetzung eine angemessene Frist setzen (Satz 2). Wird die Stelle nicht fristgerecht besetzt, entscheidet das BMG über den Vorsitz (Satz 3). Eine Stellenbesetzung durch das BMG ist nur nach vorhergehender Fristsetzung möglich. Da die Bundesrepublik Deutschland (BRD, vertreten durch das BMG) die Mehrheitsgesellschafterin der gematik ist (§ 310 Abs. 2 Nr. 1), ist eine Besetzung nur mit ihrem Einverständnis möglich. Da es somit letztlich die Mehrheitsgesellschafterin in der Hand hat, den Vorsitz zu bestimmen, bestehen am Aussagewert des Begriffs "unparteiisch" zumindest Zweifel (Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 320 Rz. 13).

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