0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. Die §§ 319 bis 322 übernehmen das bisher in § 291c enthaltene geltende Recht. § 320 regelt die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle und ihre Finanzierung durch die Gesellschafter bzw. aus Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik (gematik).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die installierte Schlichtungsstelle der gematik wird tätig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Zudem unterstützt sie die Gremien der gematik im Falle unterschiedlicher Standpunkte der Gesellschafter. Die Norm bestimmt die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle und ihre Finanzierung. Sie stellt sicher, dass die notwendigen Aufgaben der gematik fristgerecht erledigt werden (BT-Drs. 18/5293 S. 51).
2 Rechtspraxis
2.1 Mitglieder (Abs. 1)
Rz. 3
Die Schlichtungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern (Satz 1). Die Amtsdauer der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt 2 Jahre (Satz 2). Wiederbenennung ist zulässig (Satz 3)
2.2 Vorsitz (Abs. 2)
Rz. 4
Die Schlichtungsstelle hat einen unparteiischen Vorsitzenden (Satz 1). Die Entscheidung über den Vorsitz treffen die Gesellschafter der gematik. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann für die Stellenbesetzung eine angemessene Frist setzen (Satz 2). Wird die Stelle nicht fristgerecht besetzt, entscheidet das BMG über den Vorsitz (Satz 3). Eine Stellenbesetzung durch das BMG ist nur nach vorhergehender Fristsetzung möglich. Da die Bundesrepublik Deutschland (BRD, vertreten durch das BMG) die Mehrheitsgesellschafterin der gematik ist (§ 310 Abs. 2 Nr. 1), ist eine Besetzung nur mit ihrem Einverständnis möglich. Da es somit letztlich die Mehrheitsgesellschafterin in der Hand hat, den Vorsitz zu bestimmen, bestehen am Aussagewert des Begriffs "unparteiisch" zumindest Zweifel (Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 320 Rz. 13).
2.3 Vertreter (Abs. 3)
Rz. 5
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt einen Vertreter als Mitglied der Schlichtungsstelle (Satz 1). Außerdem wird ein gemeinsamer Vertreter durch die in § 306 Abs. 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen benannt (Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene; Satz 2). Die BRD wird durch den Begriff "Spitzenorganisationen" nicht erfasst.
2.4 Finanzierung (Abs. 4)
Rz. 6
Die in § 306 Abs. 1 genannten Spitzenorganisationen tragen die Kosten für die von ihnen benannten Vertreter jeweils selbst (Satz 1). Die BRD ist an der Finanzierung nicht beteiligt. Die Kosten für den Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten der Schlichtungsstelle (z. B. Geschäftsführungskosten) werden aus den Finanzmitteln der gematik finanziert (Satz 2). Die jährlichen Sachkosten sind in der Vergangenheit auf 15.000,00 EUR geschätzt worden (BT-Drs. 18/5293 S. 63). Pro Schlichtungsfall wurden 20.000,00 EUR veranschlagt.
3 Literatur
Rz. 7
Felix, Konfliktlösungsinstrumente bei dreiseitigen Verträgen und Beschlüssen der Selbstverwaltung im System der gesetzlichen Krankenversicherung, 2018, LIT Verlag.