Rz. 3

Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme (Abs. 1 Satz 1). Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig (Abs. 1 Satz 2). Damit kann der unparteiische Vorsitzende von den anderen Mitgliedern überstimmt werden. Entschieden wird mit einfacher Stimmenmehrheit (Abs. 2). Die Mitglieder sind beschlussfähig, wenn sie nach den Regeln der Geschäftsordnung form- und fristgerecht geladen sind und mindestens 2 Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.

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