Rz. 5

Das BMG kann die Entscheidung, soweit sie gegen Gesetz oder sonstiges Recht verstößt (Rechtsaufsicht), innerhalb eines Monats beanstanden (Satz 1). Die Frist beginnt, wenn die Entscheidung der Schlichtungsstelle dem BMG vorgelegt wird (Eingang der Entscheidungsvorlage beim BMG; die Fristberechnung ergibt sich aus § 20 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187 ff. BGB). Läuft die Frist ohne Beanstandung ab, ist die Entscheidung der Schlichtungsstelle wirksam und bindend. Entschließt sich das BMG fristgerecht zur Beanstandung, erlässt das BMG darüber einen gebundenen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X). Die Entscheidung muss mit einer Nebenbestimmung in Form der Befristung (§ 32 SGB X) versehen werden. Vorher ist eine Anhörung (§ 24 SGB X) der Schlichtungsstelle durchzuführen. Die Beanstandungen sind innerhalb der gesetzten Frist zu beseitigen.

 

Rz. 6

Werden die Beanstandungen nicht fristgerecht behoben, kann das BMG anstelle der Schlichtungsstelle entscheiden (Ersatzvornahme, Satz 2). Die Ersatzvornahme ist ebenfalls ein Verwaltungsakt und verbindlich.

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