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Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur müssen über eine Zulassung oder über eine Bestätigung verfügen, bevor sie die Telematikinfrastruktur nutzen. Die Nutzung ohne entsprechende Erlaubnis ist verboten. Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 397 Abs. 2a Nr. 1). Insgesamt belegt u. a. § 326, dass der Gesetzgeber beim Auf- und Ausbau der Telematikinfrastruktur den Vorgaben der DSGVO Rechnung trägt und den Belangen des Datenschutzes und der Datensicherheit eine zentrale Bedeutung beimisst (BSG, Urteil v. 20.1.2021, B 1 KR 7/20 R). Er ist sich bewusst, dass im Rahmen der Telematikinfrastruktur besonders sensible Gesundheitsdaten verarbeitet werden, die im Interesse der Versicherten und der Leistungserbringer (als Berufsgeheimnisträger) eines besonderen Schutzes bedürfen (BT-Drs. 19/18793 S. 2).

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