0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 326 enthält das Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne die erforderliche Zulassung oder Bestätigung.
1 Allgemeines
Rz. 2
Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur müssen über eine Zulassung oder über eine Bestätigung verfügen, bevor sie die Telematikinfrastruktur nutzen. Die Nutzung ohne entsprechende Erlaubnis ist verboten. Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 397 Abs. 2a Nr. 1). Insgesamt belegt u. a. § 326, dass der Gesetzgeber beim Auf- und Ausbau der Telematikinfrastruktur den Vorgaben der DSGVO Rechnung trägt und den Belangen des Datenschutzes und der Datensicherheit eine zentrale Bedeutung beimisst (BSG, Urteil v. 20.1.2021, B 1 KR 7/20 R). Er ist sich bewusst, dass im Rahmen der Telematikinfrastruktur besonders sensible Gesundheitsdaten verarbeitet werden, die im Interesse der Versicherten und der Leistungserbringer (als Berufsgeheimnisträger) eines besonderen Schutzes bedürfen (BT-Drs. 19/18793 S. 2).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur müssen über eine Zulassung (§ 323 Abs. 2 und § 325 Abs. 1) oder über eine Bestätigung (§ 327 Abs. 2 Satz 1) verfügen, bevor sie die Telematikinfrastruktur nutzen. Zulassung oder Bestätigung werden von der Gesellschaft für Telematik (gematik) erteilt. Die Vorschrift verbietet die Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne die erforderliche Zulassung oder Bestätigung. Es besteht eine ausdrückliche Handlungspflicht für die Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur, die Zulassung oder die Bestätigung rechtzeitig vor Nutzung der Telematikinfrastruktur einzuholen (BT-Drs. 19/18793 S. 106). Die verbotene Nutzung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 397 Abs. 2a Nr. 1) und kann mit einer Geldbuße bis zu 300.000,00 EUR geahndet werden (§ 397 Abs. 3).
3 Literatur
Rz. 4
Bales/Holland/Pellens, Zulassungsentscheidungen der gematik – Rechtsanspruch, Rechtsnatur, Rechtsschutz, GesR 2008 S. 9.
Steinberg, Lässt sich "Leichtfertigkeit" als Straftatbestand sinnvoll handhaben?, ZStW 2019 S. 888.