Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. Abs. 1 bis 4 und 6 entsprechen dem bisher in §§ 291a Abs. 7 Satz 3 und 291b Abs. 1b enthaltenen geltenden Recht. § 327 regelt das Bestätigungsverfahren für Anwendungen der Telematikinfrastruktur ohne Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte (z. B. das Verfahren zum Austausch von Daten zwischen Terminservicestellen und weiteren Akteuren).

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 37 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 7 Satz 1 und 2 und Abs. 8 Satz 2 geändert. Es handelt sich um Folgeänderungen zu der in § 331 Abs. 6 neu geregelten pauschalen Erstattung an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI; Abs. 7). Die Entgelte der Gesellschaft für Telematik (gematik) für die Durchführung von Bestätigungsverfahren entfallen (Abs. 8).

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 die Überschrift neu gefasst und die Vorschrift geändert. Dienste der Telematikinfrastruktur sollen durch weitere digitale Dienste und Anwendungen im Gesundheitswesen genutzt werden können, die die von der gematik definierten Rahmenbedingungen erfüllen.

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