Rz. 5

Die gematik ist befugt, Betreibern von zugelassenen Diensten und bestätigten Anwendungen (§ 311 Abs. 6, §§ 325 und 327) verbindliche Anweisungen zur Beseitigung festgestellter Sicherheitsmängel zu erteilen. Die gematik ist in diesem Zusammenhang als juristische Person des privaten Rechts (Beliehene) berechtigt, Verwaltungsakte (§ 31 SGB X) zu erlassen. Wird eine vollziehbare Anordnung (Verwaltungsakt) der gematik nicht befolgt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 397 Abs. 2a Nr. 3). Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 300.000,00 EUR geahndet werden.

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