Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 339 regelt den Zugriff auf Daten in Anwendungen der Telematikinfrastruktur. Die Vorschrift übernimmt in Teilen die bisher in § 291a Abs. 4 bis 5a enthaltenen Vorgaben zu den Zugriffsvoraussetzungen auf Daten in Anwendungen der Telematikinfrastruktur. Außerdem strukturiert sie diese neu.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 45 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 in den Abs. 1, 3, 4 und 5 geändert. Die Änderungen tragen der Überführung des elektronischen Medikationsplans in eine eigene Online-Anwendung, der Einführung der neuen Anwendung "elektronische Patientenkurzakte" in § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und der Einführung der digitalen Identität für Versicherte und Leistungserbringer in § 291 Abs. 7 und § 340 Abs. 6 Rechnung.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 41 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 und 15.1.2025 Abs. 1 und 4 neu gefasst und Abs. 1a neu eingefügt.

  • Abs. 1 (mit Wirkung zum 15.1.2025)

    Die Verarbeitungsbefugnis von Versichertendaten wird beschränkt, indem die Daten nur von Fachpersonal verarbeitet werden.

  • Abs. 1a (mit Wirkung zum 26.3.2024)

    Leistungserbringer des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie in der Betriebsmedizin Tätige erhalten erst nach vorheriger Einwilligung des Versicherten Zugriff auf die Versichertenverfahren.

  • Abs. 4 (mit Wirkung zum 26.3.2024)

    Vertrauensleistungserbringern ist es möglich, über das Endgerät eines Versicherten auf dessen elektronische Patientenakte zuzugreifen.

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