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Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen dürfen nur ausgegeben werden, wenn der Institution ein Leistungserbringer, der Inhaber eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises ist, zugeordnet werden kann. Die Komponente zur Authentifizierung ist an den elektronischen Heilberufs- bzw. Berufsausweis gekoppelt. Nur die Institution kann eine Komponente zur Authentifizierung (z. B. einer Praxis oder Apotheke) erhalten, der ein Leistungserbringer mit elektronischem Heilberufs- oder Berufsausweis zuzuordnen ist. Gleiches gilt für Krankenhäuser. Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerinstitution ist dafür verantwortlich, dass nur Zugriffsberechtigte nach den §§ 352, 356, 357, 359 und 361 auf die Daten in einer Anwendung der Telematikinfrastruktur (§ 334 Abs. 1 Satz 2) zugreifen. Die Stelle, die die Sperrung des Heilberufs- bzw. Berufsausweises veranlasst hat, informiert die Stelle, die die technische Komponente für die Authentifizierung der Leistungserbringerinstitution herausgegeben hat, über die Sperrung. Diese hat dann auch die Sperrung der technischen Komponente für die Authentifizierung der Leistungserbringerinstitution zu veranlassen.

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