Rz. 21

Die Krankenhäuser haben sich bis zum 1.1.2021 mit den für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Diensten auszustatten und sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen (Satz 1). Wenn Krankenhäuser ihrer Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, werden die Abschlagsregelungen des Krankenhausentgeltgesetzes (§ 5 Abs. 3e Satz 1 KHEntgG) und der Bundespflegesatzverordnung (§ 5 Abs. 5 BPflV) angewendet (Satz 2). Nach § 5 Abs. 3e Satz 1 KHEntgG vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG (die Vertragsparteien der Pflegesatzvereinbarung; § 18 Abs. 2 KHG) für die Zeit ab dem 1.1.2022 einen Abschlag in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, wenn ein Krankenhaus seiner Verpflichtung zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur nicht nachkommt. Entsprechendes gilt nach § 5 Abs. 5 BPflV. Eine Kürzung nach Satz 2 ist nicht zulässig, wenn bereits nach § 291b Abs. 5 gekürzt wird (Satz 3).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge