Rz. 14

Der Absatz enthält die ersten medizinischen Anwendungsfälle, die als standardisierte, strukturierte medizinische Informationsobjekte in der elektronischen Patientenakte bereitgestellt werden (BT-Drs. 20/9048 S. 113). Die Rechte der Versicherten zur Zugriffserteilung auf die medizinischen Informationsobjekte sind sichergestellt. Die Umsetzung erfolgt in mehreren Phasen.

 

Rz. 15

Die elektronische Patientenakte unterstützt den digitalen Medikationsprozess des Versicherten und stellt Daten

zur Verfügung (Nr. 1 Buchst. a, b, c). Versicherte oder ihre Vertreter können dem Zugriff widersprechen (Nr. 1 Buchst. d).

 

Rz. 16

Bereits in der ersten Phase soll die elektronische Patientenakte die Etablierung eines modernen, digitalisierten Medikationsprozesses in der Regelversorgung unterstützen (BT-Drs. 20/9048 S. 114). Alle Versicherten sollen mit der elektronischen Patientenakte eine Übersicht ihrer aktuell verordneten Medikation erhalten. Hierzu wird geregelt, dass die arzneimittelbezogenen Verordnungsdaten und Dispensierinformationen in der elektronischen Patientenakte in standardisierter, strukturierter Form vorliegen müssen und sowohl Leistungserbringern als auch Versicherten eine übersichtartige Auflistung der bisher verordneten Medikation ermöglichen. Die Auflistung der bisher verordneten bzw. dispensierten Medikation soll Leistungserbringer insbesondere bei der Erhebung und Prüfung der vom Versicherten zum Befragungszeitpunkt aktuell angewendeten Medikation unterstützen. Diese Medikationsliste soll Leistungserbringern Transparenz über die in weiteren Behandlungen durch weitere Leistungserbringer verordnete Medikation schaffen, eine Kennzeichnung weiterhin angewendeter oder zwischenzeitlich abgesetzter Arzneimittel ermöglichen und Leistungserbringern bei der aufwandsarmen Übernahme der vom Versicherten zum Befragungszeitpunkt angewendeten und vom Leistungserbringer bedarfsweise angepassten Medikation in das medizinische Informationsobjekt zum Medikationsprozess unterstützen. Die Verordnungsdaten und Dispensierinformationen werden, soweit die oder der Versicherte dem nicht widersprochen hat, automatisiert aus Daten des E-Rezept-Fachdienstes in die elektronische Patientenakte übermittelt und nach § 341 Abs. 2 Nr. 11 i. S. einer Medikationsliste bereitgestellt. Auch Daten zu frei verkäuflichen Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln, die von den Versicherten angewendet werden, sollen in der elektronischen Patientenakte hinterlegt werden können.

Das auf der Grundlage der Medikationsliste und der darauf aufbauenden Prüfung und Aktualisierung der Leistungserbringer befüllte Informationsobjekt zum Medikationsprozess soll darüber hinaus auch eine Unterstützung jener Versicherten, die über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen gleichzeitig mindestens 3 verschreibungspflichtige, systemisch wirkende Arzneimittel anwenden und einen Anspruch auf einen Medikationsplan nach § 31a haben, in der richtigen Anwendung ihrer Medikation ermöglichen und damit zur Steigerung der Arzneimitteltherapiesicherheit beitragen. Hierzu wird geregelt, dass das aufgrund der Abfrage bzw. Erhebung der Leistungserbringer mit den aktuell angewendeten Medikationsdaten vorbefüllte medizinische Informationsobjekt zum Medikationsprozess auch geeignet sein muss, die Ergänzung darüber hinausgehender, weiterer Daten des elektronischen Medikationsplans durch die insoweit verpflichteten Leistungserbringer sowie deren Aktualisierung zu ermöglichen. Neben der Erstellung des elektronischen Medikationsplans und dessen Aktualisierung muss das medizinische Informationsobjekt zum Medikationsprozess auch den Ausdruck des Medikationsplans in Papierform gemäß § 31a in den Arztpraxen unterstützen. Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung der Gesundheitsversorgung soll der digitale Medikationsprozess, zusätzlich zu den aktuell geregelten Funktionen, im Rahmen künftiger Gesetze auch um weitere Funktionen, die beispielsweise die erleichterte Einbeziehung arzneimittelrelevanter Vorbefunde ermöglichen, ergänzt und ausgebaut werden.

 

Rz. 17

Sobald die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, werden Daten

verfügbar sein (Nr. 2 Buchst. a, b, c, e). Versicherte können dem Zugriff Dritter widersprechen (Nr. 2 Buchst. d). Die entsprechende Frist wird im Wege der Rechtsverordnung nach Abs. 2b festgelegt.

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