Rz. 19

Sobald die Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität gegeben sind, sind medizinische Informationsobjekte

  • zum elektronischen Zahnbonusheft,
  • zum elektronischen Untersuchungsheft für Kinder,
  • zum elektronischen Mutterpass,
  • zu Daten, die sich aus der Versorgung der Versicherten mit Hebammenhilfe ergeben, sowie
  • zur elektronischen Impfdokumentation

in der elektronischen Patientenakte zu verarbeiten (Satz 1). Das BMG wird ermächtigt, den Krankenkassen hierzu eine Frist zu setzen (Satz 2).

 

Rz. 20-22

(unbesetzt)

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