Rz. 19
Sobald die Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität gegeben sind, sind medizinische Informationsobjekte
- zum elektronischen Zahnbonusheft,
- zum elektronischen Untersuchungsheft für Kinder,
- zum elektronischen Mutterpass,
- zu Daten, die sich aus der Versorgung der Versicherten mit Hebammenhilfe ergeben, sowie
- zur elektronischen Impfdokumentation
in der elektronischen Patientenakte zu verarbeiten (Satz 1). Das BMG wird ermächtigt, den Krankenkassen hierzu eine Frist zu setzen (Satz 2).
Rz. 20-22
(unbesetzt)
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