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Die Ombudsstellen nehmen Widersprüche der Versicherten gegen die Anwendungsfälle der ePA nach § 353 Abs. 1 entgegen und gewährleisten technisch, dass der Widerspruch in der ePA durchgesetzt wird. Die Ombudsstellen erhalten hierfür die entsprechenden Befugnisse zur Verarbeitung der Daten und die technisch erforderlichen Zugriffe auf die ePA. Die Verarbeitung von Daten und der Zugriff auf die ePA ist ausschließlich für die genannten Zwecke zulässig. Der Zugriff auf die medizinischen Daten in der ePA ist ausgeschlossen.

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