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Die Ombudsstellen stellen den Versicherten auf Antrag unverzüglich die Protokolldaten der ePA (§ 309 Abs. 1) zur Verfügung. Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Damit können alle Versicherten die Protokolldaten der ePA einsehen. Die Regelung befähigt die Versicherten, ihre Rechte – insbesondere auch ihr Recht auf Auskunft über die konkreten in der ePA gespeicherten Inhalte – vollumfänglich wahrzunehmen.

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