Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. In § 343 wird die im geltenden Recht bisher in § 291a Abs. 5c geregelte Verpflichtung der Krankenkassen zur Information ihrer Versicherten über Funktionsweise und Zugriffsmanagement der elektronischen Patientenakte übernommen und weiter konkretisiert.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 49 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1 Satz 3 Nr. 21 angefügt. Die Krankenkassen müssen zusätzlich über die Möglichkeit und das Verfahren der Übermittlung von Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen der Versicherten nach § 33a in ihre elektronischen Patientenakten informieren.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 45 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 umfangreich geändert. Art. 2 Nr. 2 desselben Gesetzes hat mit Wirkung zum 15.1.2025 die Abs. 1 und 2 aufgehoben:

  • Abs. 1 (aufgehoben zum 15.1.2025)

    Die auf die einwilligungsbasierte elektronische Patientenakte bezogenen Informationspflichten der Krankenkassen werden aufgehoben, sobald die neuen Informationspflichten nach Abs. 1a gelten.

  • Abs. 1a (neu)

    Die Vorschrift beschreibt die Informationspflichten der Krankenkassen gegenüber den Versicherten zur widerspruchsbasierten elektronischen Patientenakte.

  • Abs. 2

    Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) setzt sich mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ins Benehmen, um die Krankenkassen bei ihrer Informationspflicht zu unterstützen.

  • Abs. 2 (aufgehoben zum 15.1.2025)

    Die auf die einwilligungsbasierte elektronische Patientenakte bezogene Unterstützung der Informationspflichten der Krankenkassen durch den GKV-Spitzenverband im Benehmen mit dem BfDI wird aufgehoben, sobald die neue Unterstützungspflicht nach Abs. 3 gilt.

  • Abs. 3 (neu)

    Die Regelung stellt sicher, dass die bisherige Unterstützungspflicht nach Abs. 2 auch für die widerspruchsbasierte elektronische Patientenakte gilt.

  • Abs. 4 (neu)

    Die Krankenkassen haben Informationspflichten gegenüber ihren Versicherten zu den Anwendungsfällen nach § 342 Abs. 2a, 2b und 2c.

  • Abs. 5 (neu)

    Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Krankenkassen bei ihrer Informationspflicht nach Abs. 4.

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